§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 27. November 1961 zu Berlin-Frohnau gegründete "Frohnauer Reitclub" hat seinen Sitz in Berlin-Frohnau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V.".

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es endet erstmalig am 31. Dezember 1962.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Frohnauer Reitclub ist politisch und religiös neutral und verfolgt durch die Pflege und Förderung des Reitsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Förderung des reiterlichen Nachwuchses und des Turniersportes sind die Hauptziele des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufnahme, Mitgliedschaft

  1. Jede Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Für die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist außerdem die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

  2. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme von Erwachsenen erfolgt durch den Vorstand unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, diese entscheidet endgültig. Eine Angabe von Gründen bei der Ablehnung ist nicht erforderlich.

  3. Der Verein unterscheidet

    a) ordentliche Mitglieder,
    b) Ehrenmitglieder,
    c) fördernde Mitglieder.

  4. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen.
     
  5. Alle ordentlichen Mitglieder haben sich den Bestimmungen der jeweils gültigenLeistungs-Prüfungs-Ordnung - LPO - zu unterwerfen.

§ 4 Rechte und Pflichten

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss.

  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Anzeige an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres rechtswirksam werden. Die Kündigung muss 3 Monate vor Ablauf des Jahres (bis zum 30.09.) dem Vorstand zugegangen sein. Die Austrittserklärung muss eigenhändig unterschrieben sein.

  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

    a) grobe Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Clubs,
    b) ehrwidriges Verhalten, welches das Ansehen des Clubs schädigen kann,
    c) strafbare Handlungen gegen den Club oder einzelne Mitglieder,
    d) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten nach Mahnung und Fristsetzung,
    e) wer dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zuwider handelt, indem er zielgerichtet allein durch und aus der Mitgliedschaft im FRC Rechte und Handlungen ableitet, die kommerziellen Charakter tragen. Hierzu gehören alle Handlungen, die, auf den reitsportlichen Sektor bezogen, über das Maß persönlicher Bedürfnisse hinausgehend, geschäftlichen Charakter tragen. Zuwiderhandlungen dieser Art bedingen den Ausschluss. Unberührt hingegen bleiben die geschäftlichen Tätigkeiten, obgleich sie ihrer Art nach o. a. Charakter tragen, die auch dann durchführbar sind, wenn sie einer Zugehörigkeit zum FRC nicht bedürfen bzw. nicht im Namen des FRC getätigt werden.

    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Wird innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben, dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.

    Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Monats, in welchem der Ausschluss beschlossen worden ist. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt alljährlich die Hauptversammlung fest.

  2. Der Jahresbeitrag ist in gleich hohen Quartalsraten mit Beginn jeden Quartals zu entrichten.

  3. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge zu erheben.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.

  5. Der Vorstand ist berechtigt, erforderlichenfalls auf Antrag Beiträge zu stunden oder zu ermäßigen.

§ 7 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die beim Reitbetrieb oder bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer,
c) dem Schatzmeister.

Weitere Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Dauer der Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Ersatzwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte. Dabei ist er an die Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung gebunden. Zur rechtsgültigen Vertretung des Clubs nach außen sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich, von denen eines der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

    Beschlüsse, die von Vereinsorganen gefasst wurden, werden von dem Schriftführer und dem Sitzungsleiter beurkundet.

  2.  Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden beliebig oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens mit Ablauf des Monats März, findet die Hauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) des Vereins statt. Der Termin der Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand in dringenden Fällen oder muss sie auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Einladung unter Angabe der Beratungspunkte mindestens fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

  3. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Mitgliederversammlung.

  4. Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung oder in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie als Hauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.

  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch geheim.

  7. Die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse erfolgt auf Vorschlag eines von der Versammlung zu bestimmenden Mitgliedes alljährlich durch die Hauptversammlung. Dieses Mitglied leitet die Versammlung auch während der Wahl des neuen Vorstandes.
     
  8. Anträge zur Hauptversammlung aus dem Kreise der Mitglieder sind schriftlich zu stellen und müssen bis zum 31.12. in Händen des Vorstandes sein.

§ 13 Das Schiedsgericht

  1. Alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsorganen und den Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander können unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht geregelt werden, sofern einer der Beteiligten das beantragt.

  2. Das Schiedsgericht besteht aus:

          dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

    Diese drei Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt. Von den Parteien kann je ein beratender Beisitzer benannt werden. Diese beratenden Beisitzer müssen ebenfalls Mitglieder des Frohnauer Reitclubs sein.

  3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein.

§ 14 Kassenführung und -prüfung

  1. Die Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister und bedarf einer geordneten Buchführung und vollständiger Belege, welche jederzeit die Überprüfung durch die Prüfer möglich machen muss.

  2.  In der ordentlichen Hauptversammlung sind

         zwei Prüfer für die Clubkasse

    zu wählen, und zwar Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder.

    Die Prüfer erstatten der Hauptversammlung nach Ablauf ihrer Amtszeit einen Prüfungsbericht für jedes Prüfungsgebiet und machen einen Vorschlag zur Entscheidung über die Entlastung. Den Prüfern steht jederzeit die Einsichtnahme der Geschäftsbücher zu.

§ 15 Auflösung

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind und der Auflösungsbeschluss von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gefasst wird. Falls diese 1. Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser zweiten Mitgliederversammlung kann der Verein mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder aufgelöst werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte und als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung des Reitsports.

§ 16

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27. November 1961 beschlossen und in 

der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. Mai 1963,
der Hauptversammlung am 21. Februar 1964,
der Mitgliederversammlung am 31. März 1978,
der Mitgliederversammlung am 29. September 1982,
der Hauptversammlung am 25. Februar 1993,
der Hauptversammlung am 23. Februar 1994,
der Hauptversammlung am 17. März 1999
und zuletzt in der Hauptversammlung am 17. März 2004 abgeändert.

Stand: 18. März 2004

Druckfassung der Satzung

Eine Druckfassung der Satzung können Sie sich hier herunterladen   .